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AEB

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der ZEISER GmbH

 

1. Allgemeines — Geltungsbereich
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen oder diese bezahlen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

2. Angebot — Angebotsunterlagen
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen. Bis zum Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten sind wir berechtigt jederzeit Bestellungen zurückzunehmen.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind diesen gegenüber geheim zu halten. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Lieferant unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Vom Lieferanten erstellte Kostenanschläge sind verbindlich und von uns nicht zu vergüten.

3. Preise — Lierferungs- und Zahlungsbedingungen
Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung, Fracht, Zölle, etwaige Versicherungen, etc. ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die gesetzliche Mehrwertsteuer im Preis enthalten.
Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer sowie Kontierungen und Lieferschein-Nr. angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
Wir zahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 20 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen netto.
Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung eingegangen ist. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe wegen Mängeln zurückbehalten; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung der Mängel.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
Mehr- oder Minderlieferungen in jeglichem Umfang sind nur dann zulässig, wenn dies ausdrücklich bei Festlegung der Bestellmenge besonders vereinbart worden ist.

4. Lieferzeit
Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Werden die zugesagten Lieferfristen nicht eingehalten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen und/oder uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche.
Im Falle des Lieferverzugs sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10%; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Gefahrenübergang – Dokumente
Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
Der Lieferant ist verpflichtet auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell- und Auftragsnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

6. Mängeluntersuchung – Gewährleistung
Unsere Vorgaben über Maße, Güte, Ausführungsformen, Materialien, Bearbeitungshinweise usw. sind seitens des Lieferanten genauestens einzuhalten; auf Verlangen ist die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Lieferanten zu dokumentieren.
Nach Eingang der Ware werden wir die Ware auf offensichtliche Mängel, Identität, Fehlmengen sowie Transportschäden untersuchen. Eine weitergehende Prüfungspflicht besteht nicht. Eine Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen nach Übergabe beim Lieferanten eingeht. Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu; unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. In diesem Falle ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Das Recht auf vollständigen Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Nachbesserungen können von uns selbst ohne Fristsetzung auf Kosten des Lieferanten ausgeführt werden, wenn wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder sonstiger Eilbedürftigkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nachbesserung haben.
Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Ablieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels unvereinbar.
Nehmen wir von uns gefertigte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder werden deswegen Ansprüche gegen uns geltend gemacht, so stehen uns die gesetzlichen Rückgriffsansprüche gem. §§ 478,479 BGB ungekürzt zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre, bei Baumaterialien i.S.d. § 438 (1) Nr.2 b) BGB 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung.

7. Produkthaftung
Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion.
Der Lieferant verpflichtet sich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- und Sachschäden zu unterhalten. Unsere Schadensersatzansprüche sind jedoch nicht auf die Höhe dieser Deckungssumme begrenzt.

8. Schutzrechte
Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.
Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

9. Beistellung – Werkzeuge – Eigentumsvorbehalt
Wird dem Lieferanten zur Erfüllung seiner Leistung Material beigestellt, hat er vor der Be- oder Verarbeitung eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Etwaige Mängel sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen.
Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.
An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

10. Gerichtsstand — Erfüllungsort
Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand bei dem für Emmingen-Liptingen zuständigen Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort 78576 Emmingen-Liptingen.
Auf diesen Vertrag finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand 01.10.2018